Rz. 601
Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung landen, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Ein Vergleich kann protokolliert werden, § 492 Abs. 3 ZPO.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen