Rz. 93

OLG Bremen, Beschl. v. 30.8.2017:[119]

Zitat

"Die mittels eines sogenannten Änderungsvorbehaltes in einem gemeinschaftlichen Testament den Ehegatten wechselseitig eingeräumte Befugnis zur Abänderung wechselseitiger Verfügungen kann von der Zustimmung eines Dritten (hier: Testamentsvollstrecker) abhängig gemacht werden."

[119] OLG Bremen FGPrax 2017, 264 = ZEV 2018, 90 m. Anm. Graf Wolffskeel v. Reichenberg = ErbR 2018, 43 = FamRZ 2018, 715.

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