Rz. 627

Bei Anhängigkeit einer Stufenklage auf Auskunft über das Endvermögen und Zahlung von Zugewinnausgleich kann nicht nach § 485 Abs. 2 ZPO ein Sachverständiger zur Ermittlung des Wertes eines zu berücksichtigenden Grundbesitzes bestellt werden.[775]

Das OLG Hamm[776] hat die Voraussetzungen für ein selbstständiges Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO verneint, wenn eine Stufenklage anhängig ist und der Kläger durch Sachverständigengutachten den Verkehrswert eines Grundstücks festgestellt haben will. Während der Anhängigkeit der Stufenklage kommt ein selbstständiges Beweisverfahren ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO in Betracht. Danach ist entweder die Zustimmung des Gegners erforderlich oder es müsste zu besorgen sein, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

[775] OLG Hamm FamRZ 2004, 956.
[776] OLG Hamm FamRZ 2004, 956.

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