Rz. 374
Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern eines Heims ist es nach § 14 Abs. 5 HeimG[443] untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, ausgenommen geringwertige Aufmerksamkeiten. Die auch zivilrechtliche Geltung von § 14 HeimG mit dem Rechtscharakter eines gesetzlichen Verbots wird inzwischen nicht mehr ernsthaft angezweifelt; ein dagegen verstoßendes einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft ist nach § 134 BGB nichtig.[444]
Rz. 375
Die Verbotsnorm des § 14 Abs. 5 HeimG untersagt es
▪ | der Leitung |
▪ | den Beschäftigten oder |
▪ | sonstigen Mitarbeitern eines Heims, |
sich von Heimbewohnern
▪ | Geld oder geldwerte Leistungen |
▪ | für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag |
▪ | über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. |
Ausgenommen sind geringwertige Aufmerksamkeiten.
Rz. 376
In diesen Schutzbereich fällt auch die Testierfreiheit mit der Folge, dass auch Zuwendungen von Todes wegen dem Verdikt der Nichtigkeit unterliegen können, wenn sie zugunsten eines Heimträgers oder von Pflegepersonen angeordnet werden. Noch hat die Rechtsprechung kein sicheres Instrumentarium für alle in den unterschiedlichsten Richtungen auftretende Abgrenzungskriterien gefunden. Das Bemühen um eine homogene Rechtspraxis ist jedoch deutlich zu erkennen.
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