Rz. 374

Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern eines Heims ist es nach § 14 Abs. 5 HeimG[443] untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, ausgenommen geringwertige Aufmerksamkeiten. Die auch zivilrechtliche Geltung von § 14 HeimG mit dem Rechtscharakter eines gesetzlichen Verbots wird inzwischen nicht mehr ernsthaft angezweifelt; ein dagegen verstoßendes einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft ist nach § 134 BGB nichtig.[444]

 

Rz. 375

Die Verbotsnorm des § 14 Abs. 5 HeimG untersagt es

der Leitung
den Beschäftigten oder
sonstigen Mitarbeitern eines Heims,

sich von Heimbewohnern

Geld oder geldwerte Leistungen
für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag
über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

Ausgenommen sind geringwertige Aufmerksamkeiten.

 

Rz. 376

In diesen Schutzbereich fällt auch die Testierfreiheit mit der Folge, dass auch Zuwendungen von Todes wegen dem Verdikt der Nichtigkeit unterliegen können, wenn sie zugunsten eines Heimträgers oder von Pflegepersonen angeordnet werden. Noch hat die Rechtsprechung kein sicheres Instrumentarium für alle in den unterschiedlichsten Richtungen auftretende Abgrenzungskriterien gefunden. Das Bemühen um eine homogene Rechtspraxis ist jedoch deutlich zu erkennen.

[443] HeimG v. 7.8.1974 (BGBl I, 1873).
[444] BVerfG NJW 1998, 2964; BVerwG NJW 1990, 2268; BGHZ 110, 235; BGH ZEV 1996, 145; BayObLG MittBayNot 1998, 263, 451; OLG Düsseldorf MittBayNot 1998, 451.

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