Rz. 285

Bei bestehender Wechselbezüglichkeit von testamentarischen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ändert die einseitige Vernichtung des Testaments nichts an deren Wirksamkeit. Ist die Urschrift der Urkunde nicht auffindbar, können im Erbscheinsverfahren nach § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln, auch durch Vorlage einer Kopie, bewiesen werden. Nach § 26 FamFG ist im Erbscheinsverfahren auch die Anhörung der Beteiligten eine Erkenntnisquelle, aus der sich die Überzeugung des Gerichts vom Existieren eines Testaments stützen kann.[369]

Diese Grundsätze sind ohne Weiteres im Erbenfeststellungsprozess anwendbar.

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