Rz. 373

Über die in § 1 HeimG enthaltene Legaldefinition eines Heims hinaus hat die Rechtsprechung den Begriff des Heims unter dem Aspekt der Zuwendungsverbote insofern erweitert,[442] als auch derjenige ein Heim i.S.v. § 1 Abs. 1 HeimG betreibt, der familienfremde ältere Personen auf unbestimmte Zeit in sein Haus aufnimmt und diesen gegen Entgelt nicht nur Unterkunft, sondern auch Leistungen nach Art eines Heims (Verpflegung, Betreuung bei Pflegebedürftigkeit) gewährt, sofern er die Absicht hat, immer wieder solche Personen aufzunehmen und damit eine von den konkret betreuten Personen unabhängige Einrichtung zu unterhalten. Die konkrete Zahl der Bewohner ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Rechtsprechung ist unter dem Blickwinkel des Normzwecks von § 14 HeimG überzeugend.

[442] BayObLGZ 1999, 33 = FamRZ 1999, 1310 = ZEV 1999, 406 = NJW-RR 1999, 1454.

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