Rz. 619

Ein Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren ist auch zulässig, wenn der Gegner nicht bekannt ist (z.B. Wertfeststellung des Nachlasses im Pflichtteilsprozess bzw. im vorausgehenden Prozess auf Wertermittlung). Allerdings muss der Beweisführer glaubhaft machen, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen, § 494 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 620

Das Gericht kann dem unbekannten Gegner einen Vertreter bestellen, § 494 Abs. 2 ZPO. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn ohnehin entweder ein Nachlasspfleger gem. § 1960 BGB oder ein Klagepfleger gem. § 1961 BGB vom Nachlassgericht bestellt ist.

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