Rz. 407

Berührungspunkte mit der in § 14 HeimG statuierten Sicherung der Testierfreiheit gibt es mit der Testierfähigkeit. Mangels gesetzlicher Definition der Testierfähigkeit musste die Rechtsprechung auf der Grundlage von § 2229 Abs. 4 BGB Kriterien für die Testierfähigkeit entwickeln. Das OLG Frankfurt[465] hat die Testierfähigkeit folgendermaßen definiert:

Zitat

"… Sie setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das gilt auch für die Gründe, welche für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnung sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter handeln können."

 

Rz. 408

Testierfähigkeit setzt demnach voraus, dass der Erblasser den Einflüssen interessierter Dritter widerstehen und seinen eigenen Willen in Testamentsform zum Ausdruck bringen kann. Mangelt es bereits hieran, so wäre ein Testament ohnehin wegen Testierunfähigkeit nichtig.

 

Rz. 409

Die Frage nach der Testierfähigkeit hat Vorrang vor der Frage eines Verstoßes gegen § 14 HeimG und muss grundsätzlich auch vorrangig geklärt werden.

 

Rz. 410

Die Testierfähigkeit hat der Notar immer zur prüfen und bei Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen seine hierzu getroffenen Feststellungen in der Urkunde zu vermerken, § 28 BeurkG.

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