Rz. 197

Die seit 1.8.2002 geltenden Vorschriften des Beurkundungsrechts bei Verfügungen von Todes wegen beinhalten folgende wichtige Neuerungen:

Das Mündlichkeitserfordernis gilt nicht mehr zwingend, die §§ 2232, 2233 BGB wurden neu gefasst; sie gelten nicht nur für das Testamentsrecht, sondern kraft der Verweisung in § 2276 BGB auch für das Erbvertragsrecht.
Die Reform hat neue Begriffe eingeführt: Statt der bisherigen Überschrift des § 22 BeurkG "Taube, Stumme, Blinde" lautet diese nun in Übereinstimmung mit der Terminologie des Behindertengleichstellungsgesetzes "Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte".
Die bisherige "Vertrauensperson", wie sie in § 24 BeurkG a.F. definiert war, heißt nunmehr "nach Absatz 1 zugezogene Person" und hat eine andere Funktion erhalten. Der Begriff "Vertrauensperson" wird nunmehr mit anderem Bedeutungsinhalt in § 17 Abs. 2a BeurkG in der seit 1.8.2002 geltenden Fassung verwendet.
Neu ist der Gebärdensprachdolmetscher in § 22 BeurkG.

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