Rz. 356

Verstößt der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen gegen die guten Sitten, so ist sie nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Die dem Erblasser gewährte Testierfreiheit findet hier ihre Grenze. Grundsätzlich ist der Erblasser befugt, ohne nähere Gründe von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen; das Pflichtteilsrecht sichert die nahen Angehörigen. Allerdings kommt in den gesetzlichen Erbrechten des Ehegatten und der Kinder des Erblassers eine grundlegende rechtliche und sittliche Wertung zum Ausdruck, die die Testierfreiheit begrenzen kann.

Die Rechtsprechung hat am Beispiel des sog. Geliebtentestaments (verheirateter Mann setzt unter Ausschluss seiner Ehefrau und seiner Kinder seine Geliebte zur Alleinerbin ein) Kriterien für die Sittenwidrigkeit eines Testaments erarbeitet.

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