Rz. 321

Bei einem Totalschaden sind auch die Kosten der Abmeldung des alten Fahrzeugs und der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs, soweit diese konkret nachgewiesen werden, zu ersetzen.

 

Rz. 322

Die Ummeldekosten sind nicht fiktiv zu ersetzen, es muss auch tatsächlich eine Ummeldung erfolgen.[345]

 

Rz. 323

Die Versicherer zahlen in der Regel Pauschalbeträge von ca. 50 EUR für Ummeldekosten einschließlich der Kosten für neue amtliche Kennzeichen.

 

Rz. 324

Soweit ein höherer Schaden geltend gemacht wird, muss dieser konkret unter Beweis gestellt werden.[346]

[345] KG, DAR 2004, 352 = NZV 2004, 470; KG, SP 2007, 437.
[346] LG Hagen, 4 O 267/13, SP 2016, 118.

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