Rz. 302

Fremdfinanzierung ist nicht der Regelfall, sondern nur bei größeren Schäden erforderlich, wenn ein verständiger und wirtschaftlich denkender Anspruchsteller diese Kreditkosten für erforderlich halten durfte. Dem Geschädigten ist es auch zuzumuten, ein Arbeitgeberdarlehen oder einen Gehaltsvorschuss in Anspruch zu nehmen.[335]

 

Rz. 303

Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn das Kfz auch im dienstlichen Interesse gehalten wird, also auch der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, dass ein Mitarbeiter kurzfristig wieder über sein beschädigtes Fahrzeug verfügen kann.

 

Rz. 304

Schließlich ist der Geschädigte gehalten, gegebenenfalls eine kurzfristige Stundung des Rechnungsbetrages gegen Abtretung seiner Schadenersatzansprüche zu vereinbaren.

 

Rz. 305

Die Versicherer machen immer noch selten davon Gebrauch, einem Geschädigten unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Vorschuss bzw. ein zinsloses Darlehen zu zahlen, offensichtlich in der – nicht unbegründeten – Befürchtung, dass bei der endgültigen Schadenregulierung ein zu viel gezahlter Betrag freiwillig nicht zurückgezahlt wird.

[335] Hentschel/König/Dauer, StVG, § 12 Rn 32 m.w.N.

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