Rz. 104

Wenn die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung unverhältnismäßig lange dauert, kann dem Geschädigten zugemutet werden, sich ein "Interimsfahrzeug" zu beschaffen, um den drohenden Sachfolgeschaden möglichst gering zu halten.[119]

 

Rz. 105

Ein Interimsfahrzeug kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte bereits einen Neuwagen bestellt hatte, dessen Lieferfrist noch mehrere Monate beträgt. Ebenso ist ein Interimsfahrzeug zuzumuten, wenn der Geschädigte sich unmittelbar vor Antritt einer Urlaubsreise befindet, bei der mit einer hohen Kilometerleistung zu rechnen ist.

 

Rz. 106

Der "Vielfahrer" muss den billigeren Weg eines Zwischenfahrzeugs wählen, allerdings erst nach Kenntnis der voraussichtlichen – langen – Reparaturdauer.

[119] BGH, VI ZR 211/08, zfs 2009, 564 = VersR 2009, 697, 698, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 6 Rn 39.

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