Rz. 299
Wenn der Haftpflichtversicherer aufgrund der unklaren Sach- und Rechtslage nicht unverzüglich den Schaden regulieren kann, ist der Geschädigte nicht gehalten, zur Vermeidung von Kreditkosten seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.[333]
Rz. 300
Der ersatzpflichtige Haftpflichtversicherer muss dann den Rückstufungsschaden ersetzen, allerdings dann nicht oder nur quotenmäßig, wenn die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird, weil ohnehin der Geschädigte sich eine Mithaftungsquote anrechnen muss oder die Leistungserhöhungen der Vollkaskoversicherung (Neuwertersatz gem. A.2.5.1.2 AKB 2015) in Anspruch nehmen möchte.
Rz. 301
Bei anteiliger Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des gegnerischen Haftpflichtversicherers abwarten.[334]
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