Rz. 11

Schließlich kann die Neuwertentschädigung nur verlangt werden, wenn der Geschädigte tatsächlich auch sein beschädigtes Fahrzeug veräußert und ein Neufahrzeug erwirbt.[11]

 

Rz. 12

Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 3.11.1981[12] ausgeführt, dass ein Kfz im Allgemeinen lediglich bis zu einer Fahrleistung von 1.000 km als neuwertig bezeichnet werden kann. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.6.2009[13] nochmals ausdrücklich bestätigt.

 

Rz. 13

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch bei einer Laufleistung bis zu 3.000 km eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd erreicht werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von besonderer Bedeutung sind und wenn trotz ordnungsgemäßer Reparatur ein Unsicherheitsfaktor oder ein erheblicher Schönheitsfehler zurückbleibt.[14]

 

Rz. 14

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug sechs Wochen nach Zulassung mit einer Kilometerleistung von 3.300 km einen Unfallschaden erleidet.[15]

[11] BGH, VI ZR 110/08, zfs 2010, 22 = DAR 2009, 452 = NZV 2009, 487, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 1 Rn 88; OLG Nürnberg, zfs 1991, 45; LG München I, SP 1997, 14, van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rn 189 m.w.N.; OLG Hamburg, 14 U 95/07, NZV 2008, 555; OLG München, 10 U 4364/09, r+s 2010, 259.
[12] VI ZR 234/80, zfs 1982, 108 = NJW 1982, 433 = VersR 1982, 163.
[13] 6 ZR 110/08, NZV 2009, 487.
[14] OLG Hamm, SP 2000, 13.
[15] OLG Hamm, 9 U 5/18, MDR 2018, 1057.

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