Rz. 44

 

Praxistipp

Der Geschädigte muss daher darüber aufgeklärt werden,

dass er auf der Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen kann, unabhängig davon, ob und wann und wie und von wem und mit welchem Aufwand er die Reparaturarbeiten tatsächlich durchführen lässt,
dass er ohne Reparaturnachweis nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangen kann,
dass er nur nachweislich angefallene Mehrwertsteuer geltend machen kann,
dass bei fiktiver Schadenabrechnung die Geltendmachung von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung problematisch ist.

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