Rz. 44
Praxistipp
Der Geschädigte muss daher darüber aufgeklärt werden,
▪ | dass er auf der Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen kann, unabhängig davon, ob und wann und wie und von wem und mit welchem Aufwand er die Reparaturarbeiten tatsächlich durchführen lässt, |
▪ | dass er ohne Reparaturnachweis nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangen kann, |
▪ | dass er nur nachweislich angefallene Mehrwertsteuer geltend machen kann, |
▪ | dass bei fiktiver Schadenabrechnung die Geltendmachung von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung problematisch ist. |
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