Rz. 10
Aber nicht jede Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs löst einen Anspruch auf Neuwertersatz aus.
Die Beschädigung muss so erheblich sein, dass eine Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs unter Übernahme der Reparaturkosten und Zahlung eines angemessenen Minderwertes bei objektiver Abwägung der Interessenlage dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann.[8]
Das Fahrzeug muss durch den Unfallschaden "den Schmelz der Neuwertigkeit" verloren haben.[9]
Praxistipp
Eine Faustregel besagt, dass die Reparaturkosten mindestens 30 % des Fahrzeugwertes ausmachen müssen.[10]
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