Rz. 85
Wenn der Geschädigte einen höheren Erlös für die Restwerte erzielt als im Gutachten ermittelt worden ist, muss er sich auch diesen "Übererlös" anrechnen lassen, es sei denn, dieser höhere Erlös war nur unter Aufwendung überobligatorischer Anstrengungen zu erzielen;[103] insoweit liegt die Beweislast beim Schädiger. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass ein Geschädigter an einem Schadenfall nicht "verdienen" darf.[104]
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