Rz. 113

Der Geschädigte muss sich demnach erkundigen, ob und inwieweit günstigere Normaltarife angeboten werden. Das Vertrauen darauf, der Unfallersatztarif sei auf die speziellen Bedürfnisse eines Unfallgeschädigten zugeschnitten, rechtfertigt es nicht, ungerechtfertigt überhöhte und durch angebliche Mehrleistung des Vermieters konstruierte Unfall­ersatztarife zu akzeptieren.[125]

 

Rz. 114

Auch derjenige, der erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs befasst ist, muss sich erkundigen, ob der vom Mietwagenunternehmen angebotene Preis ortsüblich ist.[126] Der Geschädigte, der sich nicht nach günstigeren Tarifen erkundigt, kann sich nicht darauf berufen, dass ihm der Autovermieter nur einen einzigen Tarif – den Unfallersatztarif – angeboten hat.[127] Wenn die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgt, besteht keine Eil- oder Notsituation, sodass der Geschädigte sich nach anderen Tarifen erkundigen und ggf. Konkurrenzangebote einholen muss.[128]

[125] BGH, VI ZR 99/06, NJW 2007, 1124 = zfs 2007, 330.
[126] BGH, VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 = zfs 2009, 82, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 5 Rn 82.
[127] BGH, VI ZR 161/05, NJW 2006, 2621 = zfs 2006, 686.
[128] BGH, VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 = zfs 2008, 383, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 5 Rn 41; BGH, VI ZR 7/09, zfs 2010, 561; BGH, VI ZR 245/11, NZV 2013, 383.

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