Rz. 129

Die Anordnung der Nacherbfolge oder eines Nachvermächtnisses einerseits und der Testamentsvollstreckung andererseits können gleichzeitig miteinander verfügt werden.[333] Sie sind dann in ihrem Bestand grundsätzlich voneinander unabhängig,[334] wenn sich nicht ein anderer Wille des Erblassers ermitteln lässt. Da die Bestandsunabhängigkeit an sich die getroffenen Anordnungen gegen Störungen robuster macht, sollte dies im Testament ausdrücklich klargestellt werden. Bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft empfiehlt sich zudem, auch eine Nacherbentestamentsvollstreckung (§ 2222 BGB) anzuordnen.

[333] Allg.M., Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 8 m.w.N.
[334] KG OLGE 6, 332; Staudinger/Olshausen, § 2338 Rn 30.

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