Rz. 194

Für die Aufrechnung gegenüber einem ausländischen Kläger im Geltungsbereich des EUGVVO ist nicht eindeutig geklärt, ob diese auch geltend gemacht werden kann, wenn zwischen der Aufrechnungsforderung und der Klageforderung des ausländischen Klägers kein rechtlicher Zusammenhang besteht.

 

Rz. 195

Der europäische Gerichtshof hat zu Art. 6 Nr. 3 EUGVÜ, der Art. 8 Nr. 3 EUGVVO (Brüssel Ia) entspricht, entschieden, dass die dortige Gerichtsstandsbestimmung für die Widerklage nicht auch für die Aufrechnung gilt, sondern sich die Voraussetzungen der Aufrechnung als Verteidigungsmittel allein nach nationalem Recht richten.[128] Damit ist geklärt, dass Art. 8 Nr. 3 EUGVVO (Brüssel Ia)auf die Aufrechnung nicht anwendbar ist,[129] sodass sich jedenfalls hieraus kein Zwang ergibt, dass die Aufrechnungsforderung nur zulässigerweise eingebracht werden kann, wenn sie im rechtlichen Zusammenhang mit der Klageforderung steht. Gleichwohl ist umstritten, ob nicht eine internationale Zuständigkeit für die Aufrechnungsforderung gegeben sein muss.[130]

[128] EuGH NJW 1996, 42.
[129] So auch BGH MDR 2002, 410.
[130] Vergleiche zur Streitfrage Hess, JZ 2002, 607; Voll, MDR 2002, 412.

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