Rz. 93

Die Widerklage ist statthaft, wenn der Kläger mit ihr einen eigenständigen Anspruch verfolgt.

 

Rz. 94

Wegen § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist es dabei erforderlich, dass sich die Widerklage ihrem Streitgegenstand nach von der Klage unterscheidet. Die Widerklage darf sich also nicht allein in der Zurückweisung des Klageanspruches erschöpfen.

 

Rz. 95

 

Beispiel

Der Kläger macht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 15.000 EUR geltend. Der Beklagte kann mit der (Feststellungs-)Widerklage nicht geltend machen, dass der Zahlungsanspruch in dieser Höhe nicht besteht.

 

Rz. 96

Die Widerklage muss weiterhin in derselben Prozessart erhoben werden können wie die Klage. Wurde die Klage im ordentlichen Erkenntnisverfahren erhoben, so ergeben sich hier für die Praxis regelmäßig keine Schwierigkeiten.

 

Rz. 97

Unzulässig ist die Widerklage im Urkunden- und Wechselprozess nach § 595 Abs. 2 ZPO.[57] Erst in dem auf den eigentlichen Urkundenprozess folgenden Nachverfahren ist die Erhebung einer Widerklage möglich. Ebenso unstatthaft ist die Widerklage im Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, Scheidung und auf Aufhebung der Ehe (§ 610 Abs. 2 ZPO).

[57] Vgl. § 9 Rdn 6.

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