Rz. 108

Bis 30.6.2004 wurde der Versorgungsausgleich nach Jahresbeträgen abgerechnet, dann bis 31.8.2009[159] nach Festwerten. In den Neuverfahren[160] und in Altverfahren, die nach neuem Recht zu behandeln sind (Art. 111 FGG-RG), gilt § 50 FamGKG.[161]

[159] Zum maßgebenden Zeitpunkt für die Wertfestsetzung der Folgesache VA vgl. N. Schneider, FamRZ 2010, 87 (Einreichung der Scheidungsantrags).
[161] BGBl I, 700 vom 3.4.2009 Art. 1 VAStrRefG, zum übergangsrecht vgl. Art. 111 FGG-RG Abs. 3 bis 5.

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