Rz. 108
Bis 30.6.2004 wurde der Versorgungsausgleich nach Jahresbeträgen abgerechnet, dann bis 31.8.2009[159] nach Festwerten. In den Neuverfahren[160] und in Altverfahren, die nach neuem Recht zu behandeln sind (Art. 111 FGG-RG), gilt § 50 FamGKG.[161]
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