Rz. 39

Wenn der Unterhalt für die ersten zwölf Monate ab Einreichung des Klageantrags nicht in die 2. Instanz gelangt, sondern dort Unterhalt erst für einen späteren Zeitraum gefordert wird, wird nur der spätere Zeitraum dem Berufungswert zugrunde gelegt.[52]

[52] BGH FamRZ 2003, 1274; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2002, 684; vgl. nachstehend § 13 Rdn 42.

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