Rz. 42

§ 51 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 FamGKG sind auch in der Rechtsmittelinstanz anzuwenden. Sind die ersten zwölf Monate ab Klageerhebung in der 1. Instanz im Rechtsmittelverfahren nicht streitig, sondern geht es um spätere Zeiträume, ist gem. § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 FamGKG geboten, d.h. der Wert des Rechtsmittelverfahrens wird nach den ersten zwölf Monaten, die noch im Streit sind, beurteilt.[46] Das Problem hat sich in der Vergangenheit nur selten gestellt. In Folge der Unterhaltsreform sind solche Fälle häufiger geworden, weil der nacheheliche Unterhalt öfter befristet wird und damit der Zeitraum der Beschwer für den Unterhaltsgläubiger erst von dem Moment an beginnt, in dem der Unterhalt herabgesetzt ist oder von dem an er völlig versagt wird, wenn sich das Rechtsmittel nur auf diesen späteren Zeitpunkt bezieht. Dann soll § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG gelten, der Wert also auf den Wert 1. Instanz reduziert werden.[47]

 

Rz. 43

Zu beachten ist immer, dass die Bewertung gem. § 51 FamGKG nur den Gebührenstreitwert betrifft, wie im Beispiel unter Rdn 41 ausgeführt: Für die Ermittlung der Beschwerdefähigkeit eines Beschlusses gilt im Unterhalt unverändert § 9 ZPO, also der 3½-fache Jahresbetrag (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 9 ZPO). Legt also F im obigen Rechenbeispiel Beschwerde ein, weil das Familiengericht ihre Stufenklage als Ganzes abgewiesen hat, gilt für den Gebührenwert § 51 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 RVG, während sich der Rechtsmittelwert nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 9 ZPO bestimmt.

[46] BGH FamRZ 2003, 1274; so schon OLG Nürnberg FamRZ 2002, 684; zur Problematik vgl. auch Ewers, FamRZ 2001, 1050 ("eine Klageerhöhung ist ein neuer Klageantrag"!); vgl. § 8 Rn 37.
[47] HK-FamGKG/N. Schneider, § 51 Rn 150 m.N. der Rspr. in Fn 33. M.E. sollte in diesem Fall gem. § 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG verfahren werden, also der Jahresbetrag ab Beginn des Zeitraums, auf den sich die Beschwerde bezieht, angesetzt werden.

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