Rz. 36
Ein Widerantrag ist "Antrag" i.S.d. § 51 FamGKG. Mit Einreichung des Widerantrags beginnt für den Widerantrag die Zwölf-Monats-Frist.
Beispiel
Im Januar 2017 wird ein Antrag auf Unterhaltserhöhung (monatlich 300,00 EUR über die titulierten 400,00 EUR hinaus ab 1.2.2017) eingereicht. Im September 2017 reicht der Antragsgegner einen Widerantrag ein. Er möchte den vorhandenen Titel ab 1.10.2017 auf Null abgeändert haben. Wert des Verfahrens:[50]
Klageantrag Februar 2017 bis Januar 2018: 12 × 300,00 EUR = | 3.600,00 EUR |
Widerantrag Oktober 2017 bis September 2018: 12 × 400,00 EUR = | 4.800,00 EUR |
Verfahrenswert | 8.400,00 EUR |
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