Rz. 36

Ein Widerantrag ist "Antrag" i.S.d. § 51 FamGKG. Mit Einreichung des Widerantrags beginnt für den Widerantrag die Zwölf-Monats-Frist.

 

Beispiel

Im Januar 2017 wird ein Antrag auf Unterhaltserhöhung (monatlich 300,00 EUR über die titulierten 400,00 EUR hinaus ab 1.2.2017) eingereicht. Im September 2017 reicht der Antragsgegner einen Widerantrag ein. Er möchte den vorhandenen Titel ab 1.10.2017 auf Null abgeändert haben. Wert des Verfahrens:[50]

 
Klageantrag Februar 2017 bis Januar 2018: 12 × 300,00 EUR = 3.600,00 EUR
Widerantrag Oktober 2017 bis September 2018: 12 × 400,00 EUR = 4.800,00 EUR
Verfahrenswert 8.400,00 EUR
[50] Zur Addition von Antrag und Widerantrag im Unterhalt vgl. Rdn 169 ff.

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