Rz. 57
Der Rückforderungsantrag wurde schon immer häufig mit dem Abänderungsantrag, aber auch mit dem negativen Feststellungsantrag verbunden. Es fragt sich, ob der Rückforderungsantrag neben diesen beiden Verfahrensarten einen eigenen Verfahrenswert hat und, wenn das der Fall ist, ob die Verfahrenswerte addiert werden oder ob nur einer (der höhere) anzusetzen ist.
Rz. 58
Sowohl bei der Kombination von negativem Feststellungsantrag und Rückforderungsantrag[82] als auch bei der Kombination Abänderungsantrag und Rückforderungsantrag[83] wird (ganz h.M.) wirtschaftliche Identität angenommen, soweit die von den Verfahren betroffenen Zeiträume identisch sind. Die Werte werden also nicht addiert (§ 39 Abs. 1 S. 1–3 FamGKG). Für Zeiträume, die nicht identisch sind, auf die sich also nur einer der Anträge bezieht, ist dagegen gesondert ein Verfahrenswert anzusetzen und die Werte sind zu addieren.[84] Diese überlegungen gelten nach wie vor. Soweit § 241 FamFG für den Abänderungsantrag die Voraussetzungen des § 818 Abs. 4 BGB i.S.d. Rechtshängigkeit erfüllt, kann der Rückforderungsantrag auch in einem gesonderten Verfahren durchgeführt werden.
Mit Recht wird darauf hingewiesen,[85] dass der Monat, in dem der Abänderungsantrag bei Gericht eingereicht wurde, zu den Rückständen zählt, also hinzuzurechnen ist.
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