Rz. 56

Der Wert des Rückforderungsantrags ist grds. der zurückgeforderte Betrag. Mitunter wird für den Fall, dass mehr als zwölf Monatsraten zurückverlangt werden, der Wert auf diesen Jahresbetrag begrenzt. Die Begründung ist, dass der Unterhaltsrückzahlungsschuldner nicht schlechter stehen soll als der Unterhaltsschuldner, bei dem aus sozialen Gründen der Wert auch auf einen Jahresbetrag begrenzt ist.[80] Dem ist weder zum alten Recht noch zu § 51 Abs. 2 FamGKG zuzustimmen. Der geforderte Rückzahlungsbetrag ist nicht mit dem laufenden Unterhalt, sondern mit den Unterhaltsrückständen zu vergleichen, die keine Begrenzung nach oben kennen. Es ist also der zur Rückzahlung verlangte und bezifferte Betrag anzusetzen.[81]

[80] So OLG Hamburg FamRZ 1998, 311.
[81] Ebenso im Ergebnis HK-FamGKG/N. Schneider, § 51 Rn 156: Es handelt sich um fällige Beträge, § 35 gilt, der volle Betrag ist anzusetzen.

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