Rz. 162
Der Wert bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Diesem Wert entspricht i.d.R. in den Verfahren gem. §§ 887, 888 ZPO der Wert der Hauptsache. Ist die gem. § 888 ZPO zu vollstreckende Hauptsache der Auskunftsanspruch, soll 1/10 bis ¼ des Wertes des Anspruchs maßgebend sein, dessen Geltendmachung vorbereitet wird.[244]
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