Rz. 162

Der Wert bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Diesem Wert entspricht i.d.R. in den Verfahren gem. §§ 887, 888 ZPO der Wert der Hauptsache. Ist die gem. § 888 ZPO zu vollstreckende Hauptsache der Auskunftsanspruch, soll 1/10 bis ¼ des Wertes des Anspruchs maßgebend sein, dessen Geltendmachung vorbereitet wird.[244]

[244] OLG Saarbrücken AGS 2012, 82: 1/10 – ¼ des Anspruchs, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 25 Rn 36 ff. ebenso: i.d.R. Wert in der Höhe des Wertes des Anordnungsverfahrens.

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