Rz. 160

Soweit Rückstände während des Verfahrens bis zur Bezifferung auflaufen, sind das nicht Rückstände i.S.d. § 51 Abs. 2 FamGKG. Die Rückstände zählen nur bis zur Einreichung des Stufenantrags bzw. des Verfahrenskostenhilfegesuchs[243] (§ 34 FamGKG).

[243] OLG Bremen FF 2014, 87; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; Madert/Müller-Rabe/Madert, B V Rn 61.

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