Rz. 72

Lauten beide Anträge auf Zahlung, sind die Werte zusammenzurechnen.

Im übrigen ist zu differenzieren:

Es kommt darauf an, mit welchem Ziel der Auskunftsantrag gestellt wird: Soll er die Zahlungsforderung an die Gegenseite vorbereiten oder soll er solide Grundlagen für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Gegenseite an den auskunftsfordernden Ehegatten schaffen. Je nachdem sind die Werte zusammenzurechnen oder es ist nur der höhere Wert anzusetzen; wenn wechselseitige Auskunftsansprüche erhoben werden, spricht einiges dafür, dass jeder von beiden einen eigenen Leistungsanspruch vorbereitet, dann Addition der Werte (§ 38 Abs. 1 FamGKG).[109]

[109] Streitig HK-FamGKG/N. Schneider, § 52 Rn 64 ff. m.w.N.

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