Rz. 116

Legen die Parteien eine Vereinbarung vor, prüft der Richter, ob Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen und ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 VersAusglG). Zwar gibt es keine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarungen mehr, wohl aber diese Prüfung, d.h. es findet in jedem Fall ein Versorgungsausgleichsverfahren statt, das gem. § 50 FamGKG bewertet wird.[182]

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