Rz. 70

Wurde Beweis durch Vorlage einer privaten Urkunde erhoben und führt dieser vermutlich zu einem für die Partei ungünstigen Ergebnis, weil die Urkunde den Vortrag der anderen Partei bestätigt, ist zu überlegen, ob die Beweiskraft noch erschüttert werden kann. Das ist der Fall, soweit ein greifbarer Anhaltspunkt dafür besteht, dass der durch die Urkunde belegte Vorgang unrichtig dokumentiert wurde, § 415 Abs. 2 ZPO. Bei dieser Konstellation könnte noch der Gegenbeweis dafür angeboten werden, z.B. indem ein Zeuge dafür benannt wird, dass der Urkundeninhalt falsch ist.

 

Rz. 71

Wird Beweis durch Vorlage einer privaten Urkunde erbracht, welcher für den Mandanten nachteilig ist, muss dies noch nicht bedeuten, dass der Rechtsstreit verloren werden wird. Vielmehr sollte, wenn möglich, der Wahrheitsgehalt der Urkunde bestritten werden ("… Ich bestreite die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde.").

 

Rz. 72

Sind Urkunden fehlerhaft, also nach § 419 ZPO mit Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstigen äußeren Mängeln behaftet, unterliegen die Urkunden der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Ist eine Urkunde zerrissen, könnte dies beweisen, dass der beurkundete Inhalt aufgehoben ist. Soweit das Gericht nicht schon von sich aus die Mängel erkennt, kann der Rechtsanwalt darauf hinweisen. Nach § 415 Abs. 2 ZPO ist der Gegenbeweis zulässig, dass der Vorgang unrichtig beurkundet ist.

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