Rz. 17

Speziell in der Rechtsschutzversicherung ist ein Versicherungsfall, also ein Rechtsschutzfall, gegeben, wenn ein Vorgang i.S.d. § 4 ARB 2010 in dem durch den Vertrag erfassten Deckungsbereich eingetreten ist und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer erforderlich ist und damit Aufwendungen von Rechtskosten notwendig werden.

 

Rz. 18

Die Regelung zum Rechtsschutzfall in den ARB trägt der Tatsache Rechnung, dass sich das in der Rechtsschutzversicherung versicherte Rechtskostenrisiko in unterschiedlicher Weise konkretisieren kann, je nachdem ob es sich um Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen oder im Zusammenhang mit der Durchsetzung oder der Abwehr von Rechten oder Ansprüchen handelt.[6] Bedingt durch die Eigenart der jeweils versicherten Gefahr, werden in den ARB zulässigerweise die Voraussetzungen des Rechtsschutzfalls differenziert geregelt.

Bereits die vom Versicherungsnehmer behauptete Pflichtverletzung begründet den verstoßabhängigen Rechtsschutzfall i.S.v. § 4 ARB 2010.[7] Die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist bereits bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor dem Ausspruch der formalen Kündigung des Arbeitgebers gegeben, sofern die angedrohte Entlassung des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes beschlossen erscheint.[8]

[6] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 4 Rn 1.
[7] BGH VersR 2009, 109 (ergangen zu ARB 75). Die Grundsätze der Entscheidung sind jedoch auch auf die Regelung der ARB 2010 zu übertragen.
[8] OLG Bremen r+s 2013, 287.

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