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Wenn auch die Wartezeit ein genau zu definierender Zeitraum ist, so können sich doch Probleme ergeben, wenn nach Ablauf der Wartezeit der Rechtsschutzfall eintritt, andererseits aber Ereignisse in die rechtliche Auseinandersetzung einfließen, die sich vor Ablauf der Wartezeit zugetragen haben.

 

Beispiel aus dem Arbeitsrecht

Erhält der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Wartezeit von seinem Arbeitgeber die Kündigung, werden aber im Kündigungsschreiben Kündigungsgründe angeführt, die sich ereignet haben sollen vor Ablauf der Wartezeit, etwa eine Abmahnung, so fällt der Rechtsschutzfall nicht in die Zeit der Rechtsschutzdeckung und es besteht kein Anspruch auf Rechtsschutzdeckung.[9]

Für die Definition des Versicherungsfalles in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gilt, dass der Versicherungsfall vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht oder eine rechtswidrige Kündigung androht.[10]

 

Beispiel aus dem Mietrecht

Erhält der Versicherungsnehmer als Mieter vom Vermieter eine Abmahnung wegen Störungen des Hausfriedens und werden neben dem aktuellen Anlass auch für das Mietverhältnis relevante Ereignisse angeführt, die sich vor Ablauf der Wartezeit ereignet haben, so besteht keine Rechtsschutzdeckung wegen Vorvertraglichkeit (vgl. auch zum Thema Wartezeit § 6 Rn 119 ff.).

[9] AG Spandau r+s 1992, 204.
[10] AG Hamburg St. Georg r+s 2008, S. 5.

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