Rz. 59

Ein Dauerverstoß ist gegeben, wenn durch einen einzigen Verstoß ein vertrags- oder gesetzwidriger Zustand verursacht wird, der über eine gewisse Zeitspanne andauert. Ist dieser im versicherten Zeitraum eingetreten, besteht Rechtsschutzdeckung.

 

Beispiele

Verweigert der Krankenversicherer die Erstattung sämtlicher Leistungen eines Arztes, der auf naturheilkundlicher Basis behandelt, weil er die Leistungen für medizinisch nicht notwendig erachtet, so liegt der Rechtsschutzfall bereits mit der ersten Weigerung des Krankenversicherers vor.[45]

Ein Dauerverstoß bei verspäteter und unterbliebener Mietzahlung liegt vor, wenn der Mieter einer Wohnung zwei Monate lang die vereinbarte Miete verspätet zahlt und in den unmittelbar anschließenden beiden Monaten gar nicht. In diesem Fall liegt ein einheitlicher Rechtsverstoß vor (Dauerverstoß). Nicht entscheidend ist, dass die Räumungsklage, für die Rechtsschutz begehrt wird, nur auf die Nichtzahlung des Mietzinses gestützt werden kann.[46]

 

Rz. 60

Bei einem Dauer-Rechtsschutzfall ist maßgebend für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung der Beginn des jeweiligen Zeitraumes.

 

Beispiel

Wasserverunreinigung. Diese erstreckt sich über einen längeren Zeitraum.

 

Rz. 61

Für einen Dauer-Rechtsschutzfall ist der Beginn des jeweiligen Zeitraumes maßgebend. Schließt der Versicherungsnehmer als Geschädigter der Wasserverunreinigung oder als Mieter den Versicherungsvertrag erst nach dem jeweiligen Beginnzeitpunkt ab, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutzdeckung.[47]

[45] LG Hannover r+s 2000, 24.
[46] AG Stuttgart r+s 2001, 334.
[47] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 4 Rn 105; zum Rechtsschutzfall in Dauerschuldverhältnissen vgl. auch OLG Celle r+s 2009, 153 sowie OLG Hamm r+s 2011, 23; AG Mannheim AGS 2009, 148.

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