Rz. 14

Ansprüche aus Sozialversicherungsrecht bzw. aus dem SGB XII scheiden grundsätzlich aus, da im Sozialversicherungsrecht nur derjenige anspruchsberechtigt ist, der gepflegt wird, mithin der Pflegebedürftige selbst, nicht aber die Pflegeperson. Die Ansprüche der Pflegeperson selbst sind in § 44 SGB XI geregelt. Darüber hinaus gewährt § 45 SGB XI einen Anspruch auf kostenlose Schulungskurse.

 

Rz. 15

Demgegenüber werden Pflegeleistungen, wie z.B. das Pflegegeld, ausschließlich gemäß §§ 36, 37 SGB XI dem Pflegebedürftigen selbst und nicht der häuslichen Pflegehilfe gewährt. Das Gleiche gilt für das Pflegegeld im Rahmen des SGB XII; hier hat ebenfalls nur der Pflegebedürftige selbst einen Anspruch aus § 64a SGB XII.

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