Rz. 364

Im Tenor der Abänderungsentscheidung muss der abzuändernde Titel, der Abänderungsbeginn, gegebenenfalls auch das Abänderungsende, und der bestimmte Betrag, auf den der Unterhalt abgeändert wird, aufgeführt werden. Auch kann die Abänderung auf einen bestimmten Zeitraum befristet werden.[550]

Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 243 FamFG und erfolgt nach billigem Ermessen.

 

Rz. 365

Nach § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG werden Endentscheidungen in Familienstreitsachen erst mit Rechtskraft wirksam. Soweit die Abänderungsentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden. Hierdurch wird eine weitere Vollstreckung aus dem vorherigen Titel bis zur Rechtskraft verhindert.

Für den Verfahrenswert ist nach § 51 Abs. 1 FamGKG der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag, in dessen Höhe eine Abänderung begehrt wird (Differenz zwischen tituliertem und neuem Unterhalt) maßgeblich. Nach § 51 Abs. 2 FamGKG werden die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge dem Wert hinzugerechnet.

Nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO kann das Gericht auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen.

[550] BGH FamRZ 1982, 792, 794 = NJW 1982, 1812.

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