Rz. 387

Die Beweislast ist in Unterhaltsverfahren immer abhängig vom materiellen Recht, das heißt auch bei einem negativen Feststellungsantrag muss der Antragsgegner trotz der umgekehrten Beteiligtenstellung den Unterhaltsanspruch, dessen er sich berühmt, darlegen und beweisen wie bei einem von ihm selbst erhobenen Unterhaltsleistungsantrag.[578]

Der Streitwert eines negativen Feststellungsantrags ist mit dem Wert der Hauptsache bzw. einem korrespondierenden Unterhaltsleistungsantrag gleichzusetzen.[579]

[578] Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn 325.
[579] BGH NJW 1970, 2025.

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