Rz. 443

Die Beschwerde gegen Entscheidungen in Unterhaltssachen ist nach § 61 Abs. 1 FamFG nur zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand 600 EUR übersteigt. Das Gesetz beschränkt dadurch bei Streitigkeiten mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung den Rechtsweg auf eine Instanz.

 

Hinweis

Der Beschwerdewert[639] bemisst sich in Unterhaltssachen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 9 S. 1 ZPO. Dies bedeutet, dass der 3,5-fache Wert des einjährigen Bezuges maßgeblich ist. Wurde etwa eine Unterhaltsrente von 250 EUR beantragt und hat der Antragsteller nur 230 EUR zugesprochen bekommen, so beträgt der Beschwerdewert 840 EUR (20 EUR x 12 = 240 EUR x 3,5 = 840 EUR).

Sobald eine Unterhaltsdifferenz von 15 EUR (genau 14,29 EUR) mit der Beschwerde angegriffen wird, ist der Beschwerdewert von 600,01 EUR schon erreicht.[640] Unterhaltsrückstände, die nicht zugesprochen wurden, können den Beschwerdewert zusätzlich noch erhöhen.

Allerdings kann die Beschwerde in vermögensrechtlichen FamFG-Sachen bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch zugelassen werden (Zulassungsbeschwerde, vgl. § 61 Abs. 2, Abs. 3 FamFG), wenn eine Wertbeschwerde nicht statthaft ist.

[639] Der Beschwerdewert ist nicht identisch mit dem Gebührenstreitwert des § 51 FamGKG, der lediglich auf den einjährigen Bezug der Differenzrente abstellt.
[640] Roßmann/Viefhues, Taktik im Unterhaltsverfahren, Kap. 5 Rn 939.

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