Rz. 521
Das FamG entscheidet in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Kosten. Maßgebliche Gesichtspunkte, die das billige Ermessen berücksichtigen soll, werden in Nr. 1 bis Nr. 4 genannt. Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass die in Nr. 1 bis Nr. 4 aufgezählten Gesichtspunkte jedoch nicht abschließend sind. So kann z.B. in der Rechtsmittelinstanz auch der Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 ZPO in die Kostenentscheidung einfließen.
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