Rz. 383

Erforderlich für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 256 ZPO ist ein rechtliches Interesse des Antragstellers. Bejaht werden kann das rechtliche Interesse, wenn der vermeintlich Unterhaltsberechtigte sich eines Unterhaltsanspruchs gegen den Antragsteller berühmt. Dies ist unter Umständen auch denkbar als Verbundsache mit dem Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner für den Fall der Scheidung keinen Unterhalt schuldet.[577]

 

Rz. 384

Leitet der Unterhaltsberechtigte ein Unterhaltsleistungsverfahren – insbesondere als Reaktion auf den negativen Feststellungsantrag – ein, so hat der Unterhaltsschuldner den negativen Feststellungsantrag, soweit dieser sich mit dem Leistungsantrag überschneidet, für erledigt zu erklären, da das Feststellungsinteresse nunmehr entfällt. Ansonsten wird der Feststellungsantrag kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen.

[577] OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 952.

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