Rz. 1

Das FamFG behandelt das Unterhaltsverfahren ausführlich in den §§ 231 bis 260 FamFG. Unterhaltsverfahren stellen einen Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit im Familienrecht dar. Materiellrechtlich, aber auch verfahrensrechtlich, ist Verwandtenunterhalt (insbesondere Kindesunterhalt), Ehegattenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB zu unterscheiden.

 

Rz. 2

Das gerichtliche Unterhaltsverfahren wird eingeleitet durch einen bestimmten Unterhaltsantrag beim zuständigen Familiengericht. Sollte der unterhaltsberechtigte Beteiligte die anfallenden Kosten nicht bezahlen können, so ist zuvor Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die folgende Darstellung orientiert sich an diesem typischen Ablauf, so dass zunächst die Zuständigkeit des Gerichts behandelt wird, dann die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe, bevor die Besonderheiten des Unterhaltsantrags beschrieben werden.

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