Rz. 220

Eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse führt dazu, dass der titulierte Unterhaltsbetrag nicht mehr der gegebenen Sach- und Rechtslage entspricht. Somit ist die Abänderung des jeweiligen Titels veranlasst.

Hierfür stehen nach dem FamFG drei Vorschriften zur Verfügung, welche für die verschiedenen Arten von Unterhaltstiteln jeweils verschiedene Anpassungsregeln enthalten:

§ 238 FamFG – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
§ 239 FamFG – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
§ 240 FamFG – Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237, 253 FamFG.
 

Rz. 221

Demnach erfolgt die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen durch einen Antrag nach § 238 FamFG. Die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vollstreckbaren Urkunde findet durch einen Antrag nach § 239 FamFG statt, während für Unterhaltsentscheidungen nach den §§ 237, 253 FamFG ein Antrag nach § 240 FamFG erforderlich ist. Die inhaltlichen Voraussetzungen der jeweiligen Vorschriften sind unterschiedlich ausgestaltet. Auch gilt es, eine strikte Abgrenzung dieser Abänderungsmöglichkeiten von weiteren möglichen, außerhalb des FamFG liegenden Möglichkeiten zur Abänderung oder Beseitigung von Unterhaltstiteln vorzunehmen.

Die Abänderung von Unterhaltstiteln ist in der Praxis von höchster Relevanz. Um Fehler in der anwaltlichen Arbeit zu vermeiden, sind grundlegende Kenntnisse des Abänderungsrechts unbedingt erforderlich.

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