Rz. 126
§ 236 Abs. 5 FamFG entspricht § 235 Abs. 5 FamFG. Die Anordnungen des Gerichts sind für die Beteiligten nicht selbstständig anfechtbar. Nicht am Verfahren beteiligte Dritte können, soweit sie beschwert sind, gegen Anordnungen nach § 236 FamFG vorgehen, da sie nicht die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Abs. 1 inzident im Rechtsmittelzug überprüfen zu lassen. Für sie besteht durch analoge Anwendung des § 390 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit der Einlegung der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO.[165]
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