Rz. 467

Eine Präklusion wegen Verspätung ist lediglich nach Maßgabe von § 115 Satz 1 FamFG möglich. In Ehe und Familienstreitsachen können danach nicht rechtzeitig vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit, also besonderer Sorglosigkeit beruht. Dies wird etwa angenommen bei Fällen, in denen erstmals im Termin vor dem Beschwerdegericht Beweisanträge – etwa zum Verkehrswert eines Grundstücks oder zu Schenkungen[663] gestellt worden sind. Ausnahmsweise kann auch neues Vorbringen zurückzuweisen sein, welches erstmals im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, aber noch vor dem Termin erfolgt, so z.B. bei einem langjährigen Verfahren, wenn erst vor dem Beschwerdetermin erstmalig Verzichtsurkunden vorgelegt werden.[664]

[664] OLG Köln NJW-RR 2011, 1447.

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