Rz. 356

Zwar kann nach § 239 Abs. 1 FamFG bei einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde jeder Teil eine Abänderung beantragen. Hier fehlt es an einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb keine freie Abänderung der von ihm einseitig errichteten Jugendamtsurkunde ohne Berücksichtigung von deren Bindungswirkung beantragen, da es sich aufgrund der einseitigen Errichtung zugleich um ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB handelt.[539] Im Hinblick auf die damit verbundene Bindungswirkung kann eine Abänderung nur dann beantragt werden, wenn sich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken.[540]

Der Unterhaltspflichtige muss nicht nur vortragen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist, sondern auch die seiner damaligen Verpflichtung nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände darlegen.[541]

 

Rz. 357

Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde setzt hingegen keine Änderung der ihr zugrunde liegenden Umstände voraus.[542]

Bei Jugendamtsurkunden, denen eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde liegt, ist im Rahmen der Abänderung stets der Inhalt dieser Vereinbarung zu wahren; eine Abänderung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sie wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geboten ist.[543]

[539] BGH FamRZ 2011, 1041, 1043 = NJW 2011, 1874, 1876.
[540] BGH FamRZ 2011, 1041, 1043 = NJW 2011, 1874, 1876.
[541] OLG Hamm NJW-Spezial 2012, 165.
[542] BGH FamRZ 2011, 1041 = NJW 2011, 1874.
[543] BGH FamRZ 2008, 968; 2003, 304, 306.

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