Rz. 485
Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet nach § 75 FamFG auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
▪ | die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und |
▪ | das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. |
Damit haben die Beteiligten die Möglichkeit, ein Verfahren unter Verzicht auf das Beschwerdeverfahren direkt der Rechtsbeschwerdeinstanz vorzulegen. Damit können die Beteiligten zeitnah eine höchstrichterliche Entscheidung insbesondere in den Fällen herbeiführen, in denen ausschließlich die Klärung von Rechtsfragen beabsichtigt ist.
Rz. 486
Die Sprungrechtsbeschwerde setzt im ersten Rechtszug erlassene Beschlüsse voraus, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen. Dies sind nach § 61 Abs. 1 FamFG Beschlüsse in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Beschwerdewert von mehr als 600 EUR.
Neben der Einwilligung der Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz ist zusätzlich die Zulassung des Rechtsbeschwerdegerichts (d.h. nicht des erstinstanzlichen Ausgangsgericht) erforderlich.
§ 75 Abs. 1 S. 2 FamFG stellt klar, dass die Beteiligten im Falle der Beantragung der Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde eine abschließende Entscheidung über das zur Verfügung stehende Rechtsmittel treffen. Wird die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht abgelehnt, ist somit den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde nicht mehr eröffnet.
Das Verfahren ist der Sprungrechtsbeschwerde nach § 566 ZPO nachgebildet, d.h. konsequenterweise gelten die § 566 Abs. 2 bis 8 ZPO insoweit entsprechend.
Rz. 487
Praxistipp
Anwaltliche Vorsicht gebietet es in der Regel, von der Möglichkeit der Sprungrechtsbeschwerde nicht Gebrauch zu machen. Dies ist dadurch bedingt, dass es dem BGH möglich ist, die Sprungrechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Dies hat zur Folge, dass dann das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, d.h. gegen eine etwaige Rechtsverletzung das Rechtsmittel der Beschwerde aufgrund des Verzichts nicht mehr nachgeholt werden kann.
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