Rz. 244

Beruht eine gerichtliche Endentscheidung auf einer unrichtigen Bewertung der für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen Verhältnisse, ist die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG der statthafte Rechtsbehelf. Der Abänderungsantrag dient schließlich nicht der Fehlerkorrektur, sondern nach § 238 Abs. 4 FamFG der Anpassung der vorausgegangenen Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen. Haben sich jedoch nach Schluss der Tatsachenverhandlung die der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist wesentlich geändert, besteht ein Wahlrecht zwischen Abänderungsantrag und Beschwerde.[313]

 

Rz. 245

Dies gilt nicht, wenn eine Beschwerde bereits anhängig ist. Für diesen Fall sind alle nach Schluss der Tatsachenverhandlung eingetretenen Änderungen im Rahmen der Beschwerde und gegebenenfalls im Wege der Antragserweiterung vorzubringen.[314]

Ist der Beschwerdegegner zur Abänderung berechtigt, kann er diese nur durch eine Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG herbeiführen.[315] Die Anschließungsfrist nach § 117 Abs. 2 FamFG, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt nach § 524 Abs. 2 S. 3 FamFG nicht, da die Anschließung eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand hat. Der BGH[316] folgert aus dieser Formulierung die Möglichkeit des Beschwerdegegners, mit der Anschlussbeschwerde noch Änderungen der Verhältnisse geltend zu machen, welche schon vor Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens gegeben waren.

Macht der Beschwerdegegner von der Möglichkeit einer Anschlussbeschwerde keinen Gebrauch, ist ein nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erhobener Abänderungsantrag unzulässig.[317]

 

Rz. 246

Wird die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen, verliert die Anschließung nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Für diesen Fall kann der Abänderungsberechtigte einen neuen Abänderungsantrag stellen, wobei dieser behandelt wird, als sei er bereits zum Zeitpunkt der Anschließung gestellt worden.[318]

Solange bei einem Versäumnisbeschluss die Möglichkeit des Einspruchs besteht, ist ein Abänderungsantrag wegen § 238 Abs. 2 FamFG unzulässig. Ein Abänderungsantrag ist neben der Rechtsbeschwerde stets zulässig. Diese kann nach § 72 Abs. 1 S. 1 FamFG nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann mit der Rechtsbeschwerde gerade nicht geltend gemacht werden. Bis zum Abschluss des Erstverfahrens ist das Abänderungsverfahren auszusetzen.

[313] BGH FamRZ 1996, 341.
[314] Wendl/Schmitz, § 10 Rn 173.
[315] BGH FamRZ 1988, 601 = NJW 1988, 1735.
[316] BGH FamRZ 2009, 579 = NJW 2009, 1271.
[317] BGH FamRZ 1986, 43 = NJW 1983, 383.
[318] BGH FamRZ 1988, 601 = NJW 1735.

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