Rz. 188

Für diese Ansprüche fehlt dem Leistungsempfänger sowohl die materielle Sachbefugnis als auch die Verfahrensführungsbefugnis.

Allerdings ist die Rückabtretung an den Hilfeempfänger ausdrücklich gestattet. Nach § 94 Abs. 5 S. 1 SGB XII kann nämlich der Träger der Sozialhilfe den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diese zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Davon wird in der Praxis überwiegend auch Gebrauch gemacht, um Doppelverfahren zu vermeiden.

 

Rz. 189

 

Praxistipp

Streitig war in diesem Fall der rückübertragenen Unterhaltsansprüche, ob der Hilfeempfänger nach § 115 ZPO bedürftig ist und deshalb VKH beanspruchen kann, obwohl ihm vom Sozialhilfeträger gem. § 94 Abs. 5 S. 2 SGB XII die anfallenden Kosten zu erstatten sind.

Der BGH[225] hat diese Streitfrage negativ entschieden. Der Leistungsberechtigte ist im Hinblick auf § 94 Abs. 5 S. 2 SGB XII für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche grds. nicht bedürftig i.S.d. § 115 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht. Der Anspruch auf Kostenübernahme gewährleistet, dass dem Leistungsberechtigten durch die Rückübertragung und die damit verbundene treuhänderische Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben keine Nachteile entstehen.

Auch das sich aus der Verfahrensökonomie ergebende Interesse des Sozialhilfeberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialhilfeträger rückübertragener Unterhaltsansprüche rechtfertigt keine VKH.

Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Verfahrenskostenvorschussanspruch eigene Nachteile hinzunehmen hätte oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsberechtigten verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt.

 

Rz. 190

Wird dem Unterhaltsberechtigten Bürgergeld gewährt, gilt § 33 Abs. 4 S. 1 und S. 2 SGB II:

 

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

 

Rz. 191

Auch das UVG regelt diese Problematik in § 7 Abs. 4 S. 3 und 4 UVG vergleichbar:

 

Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

Das BAföG sieht hingegen keine Möglichkeit der Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vor.

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